Liebe Mitglieder
Am vergangenen Freitag, 17. Juni 2022, hat das Parlament über den Kredit für die Nachzahlung der Ferien- und Feiertagsentschädigung (FFE) beschlossen. Sie finden hier die offizielle Kommunikation des SECO. Gerne weisen wir Sie hiermit auf folgendes hin:


Das Seco besagt derzeit folgendes:
"Verschiedene Hilfen wie Kurzarbeit und Covid-19-Finanzhilfen zielen nicht darauf ab, den Unternehmen die Erzielung von Gewinnen zu ermöglichen. Wenn das Unternehmen aufgrund dieses Antrags der Nachzahlung von KAE einen Gewinn erzielt, kann diese Überentschädigung zu einer Rückforderung durch die zuständigen Behörden führen".


Diverse Unklarheiten werden von der Finanzdirektion Zürich derzeit geklärt. Bei der Berechnung der Härtefallgelder konnten die meisten Betriebe die Unkosten der Feriengelder einberechnen. Es würde wenig Sinn machen, wenn die Gelder von der Arbeitslosenkasse nachbezahlt werden, aber später wieder der Finanzdirektion zurückerstattet werden müssten. Der administative Aufwand wäre für alle Beteiligten gross, teuer und nicht zielführend und müsste nach unserem Verständnis den Betrieben vergütet werden. Ebenfalls würden erneut aufwändige Nachprüfungen folgen. 

Wir schlagen der Finanzdirektion deshalb vor, bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.- automatisch auf Rückforderungen zu verzichten, damit wir bald zielführend und einfach zum Ziel kommen. 

Die Frage stellt sich, ob überhaupt eine Rückforderung rechtens ist. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gemäss Staatsbeitragsgesetz §14 Abs. b nur Beträge zurückgefordert werden können, wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Die Finanzdirektion geht davon aus, dass sie erst gegen Ende August klare Anweisungen erteilen kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Registration auszuführen, mit der Formulareingabe aber bis zum Statement der Finanzdirektion zu warten.

Das Seco orientiert wie folgt:
1. Betriebe, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 Kurzarbeit abgerechnet haben, werden zwischen 27. Juni und 8. Juli 2022 vom Seco direkt angeschrieben. Es erhalten nicht alle den Brief am gleichen Tag. Der Brief enthält die Zugangsdaten für die eServices.

2. Nutzen Sie bitte die offizielle Informationskanäle für die eServices und die offiziellen Formulare. Gesuche für Nachzahlungen sind ab 7. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 ausschliesslich via eService möglich.

3. Registrieren Sie sich schon jetzt unter diesem Link. Zur Identifikation benötigen Sie eine UID-Nummer (Beispiel: CHE-123.456.789). Fertigstellen können Sie die Registration mit den Zugangsdaten aus dem Brief. 
Hotline des Seco (058 465 37 27, werktags von 8 bis 18 Uhr)
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ist auf vollständige Angaben angewiesen, um eine rasche und korrekte Auszahlung der Ansprüche vorzunehmen.
Wir werden Sie zu gegebener Zeit informieren.

Gastfreundliche Grüsse

Urs Pfäffli
Präsident