Fondsbestimmungen zur Berufsbildung

 

In Nachachtung von Art. 26 der Statuten werden nachfolgende Bestimmungen festgelegt:

 

A. Allgemein

 

§ 1. Zweck

Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:

  • berufliche Aus und Weiterbildung
  • Nachwuchswerbung

 

B. Fondsvermögen

 

§ 2. Äufnung von Fondsvermögen

Der Berufsbildungsfonds wird durch Beiträge der Mitglieder über FAK-Beiträge geäufnet und kann zudem durch allfällige weitere Zuwendungen geäufnet werden.

 

 

C. Zuständigkeiten und Verfügungskompetenzen

 

§ 3. Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:

  1. Der Vorstand entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.
  2. Organe, die mit Zielsetzungen gemäss § 1 befasst sind, können dem Vorstand Anträge zuhanden des Budgetprozesses stellen.

 

D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

 

§ 4. Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes wahrgenommen.

Das Kapital des Fonds wird als Guthaben des Fonds bei der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.

Die Guthaben werden von der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes nicht verzinst.

 

§ 5. Rechnungsführung

Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt über das Sekretariat des Verbandes.

 

 

E. Schlussbestimmungen

 

§ 6. Wirksamkeit

Diese Bestimmungen werden mit der Verabschiedung des Vorstandes vom 30. Januar 2018 wirksam.