Reglement Berufsbildungsfonds GastroZürich
 

Präambel
Im Interesse einer grösstmöglichen Transparenz sowie zur Erfüllung der Vorgaben des kantonalen Berufsbildungsfonds sowie in Nachachtung von Art.26 der Statuten wird folgendes
bestimmt:


I. Name und Zweck
Art. 1 Name

Unter dem Namen „Berufsbildungsfonds GastroZürich“ besteht im Sinne von Artikel
60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) ein Berufsbildungsfonds.
 

Art. 2 Zweck
Der Fond hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die
Nachwuchsförderung sowie die berufsorientierte Weiterbildung im Gastgewerbe zu
fördern.
II. Geltungsbereich
 

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für den ganzen Kanton Zürich inkl. deren Regionen
 

Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle der Familienausgleichskasse von GastroZürich – nachfolgend
FAK genannt – angeschlossenen Betriebe. 
 

III. Leistungen
Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung
und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Maßnahmen
bei:

  • Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;
  • Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von GastroZürich betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschließlich der Qualitätssicherung;
  • Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der
  • höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;
  • Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand von GastroZürich im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

IV. Finanzierung
 

Art. 5 Grundlage
Die Finanzierung erfolgt durch Berufsbildungsbeiträge der FAK aufgrund der dort abgerechneten Lohnsummen seitens der Mitglieder.
 

Art. 6 Beitragshöhe
Die Beitragshöhe entspricht einem Promillebeitrag der abgerechneten Lohnsummen,
welcher von der FAK (Familienausgleichskasse) von GastroZürich festgelegt wird. 
 

V. Organisation, Revision und Aufsicht
 

Art. 7 Organisation
Die Geschäftsführung der FAK wird von GastroSocial, der Ausgleichskasse des
Gastgewerbeverbandes mit Sitz in Aarau, wahrgenommen, welche das Inkasso der
Beiträge verantwortet.
 

Art. 8 Aufsicht
Die Delegiertenversammlung von GastroZürich übt -als oberste Instanz- Aufsicht über
die Fonds aus.
 

Art. 9 Revision / Buchführung
Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung von
GastroZürich durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Art. 727ff. OR geprüft. Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger
Geschäftsbuchführung, ER und Bilanz.
 

Art. 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle von GastroZürich vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenz dieses
Reglement.
 

VI. Genehmigung
Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung am 2. April 2012 in Geroldswil genehmigt und in Kraft gesetzt.


Zürich, 19.10.2023


GastroZürich


Urs Pfäffli    Daniel Villiger
Präsident     Geschäftsleiter