Fondsbestimmungen zur Berufsbildung
In Nachachtung von Art. 26 der Statuten werden nachfolgende Bestimmungen festgelegt:
A. Allgemein
§ 1. Zweck
Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:
- berufliche Aus und Weiterbildung
- Nachwuchswerbung
B. Fondsvermögen
§ 2. Äufnung von Fondsvermögen
Der Berufsbildungsfonds wird durch Beiträge der Mitglieder über FAK-Beiträge geäufnet und kann zudem durch allfällige weitere Zuwendungen geäufnet werden.
C. Zuständigkeiten und Verfügungskompetenzen
§ 3. Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:
- Der Vorstand entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.
- Organe, die mit Zielsetzungen gemäss § 1 befasst sind, können dem Vorstand Anträge zuhanden des Budgetprozesses stellen.
D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
§ 4. Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes wahrgenommen.
Das Kapital des Fonds wird als Guthaben des Fonds bei der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
Die Guthaben werden von der Geschäfts- und Rechnungsführung des Verbandes nicht verzinst.
§ 5. Rechnungsführung
Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt über das Sekretariat des Verbandes.
E. Schlussbestimmungen
§ 6. Wirksamkeit
Diese Bestimmungen werden mit der Verabschiedung des Vorstandes vom 30. Januar 2018 wirksam.